Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG 2020§ 4 Ruhen der Leistungen
Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen
1.
während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,
2.
während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,
3.
während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.